Reglement für gemeinnützige Leistungen der Stiftung von Mont
1. Grundlagen/Grundsatz
Dieses Reglement wird gestützt auf die Stiftungsurkunde vom 12. Oktober 2007 der Stiftung von Mont erlassen. Der Stiftungsrat errichtet einen Kultur- und Sozialfonds. Der Fonds wird mit entsprechend zweckgebundenen Zuwendungen geäufnet.
2. Zweck
Der Kultur- und Sozialfonds bezweckt die jährlichen Leistungen im Ermessen des Stiftungsrates durch Schicksalsschläge in Not geratene Menschen und Familien zu unterstützen sowie kulturelle Projekte und Anlässe in der Region zu fördern.
3. Räumliche Ausdehnung
Die jährlich aus dem Fonds zu entrichtenden Leistungen sind vornehmlich in den Gemeinden zu erbringen, die historisch dem ehemaligen Grauen Bund im Kanton Graubünden zugeordnet werden.
4. Gesuche
Gesuche für die Anspruchnahme des Fonds sind schriftlich, belegt und begründet an den Vorstand zu richten. Der Vorstand kann von sich aus tätig werden und aktiv an unterstützungsbedürftige Menschen oder Institutionen herantreten.
5. Höhe der Leistung
Die Höhe der gesprochenen Leistungen setzt der Stiftungsrat im Einzelfall fest.
6. Aufhebung des Fonds
Wird der Fonds nicht mehr benötigt, kann der Stiftungsrat den Fonds durch einstimmigen Beschluss wieder auflösen. Ein noch vorhandenes Vermögen fällt als Zuwendung einer Institution zu, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt.
7. Schlussbestimmungen
Der Stiftungsrat hat das vorliegende Reglement an seiner Sitzung vom 21. Mai 2010 genehmigt. Dieses Reglement tritt mit Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft.
Der Stiftungsrat kann dieses Reglement nach Bedarf anpassen.
Chur, 14. Juli 2010
Reto A. Demont, Präsident des Stiftungsrates
lic. iur. Lorenzo Schmid, Mitglied des Stiftungsrates
Annemarie Demont, Mitglied des Stiftungsrates
Mittner + Partner, Buchführung und Finanzen
Aline Demont, Assistentin des Stiftungsrates